Artikel 125
(ex-Artikel 103 EGV)
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der
Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von
Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein;
dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat
haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen
Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies
gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
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